Gebrauchte Medizin-/ Gerätetechnik |
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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen 1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Lieferbedingungen gelten für alle Erzeugnisse und Leistungen der
Firma MedTecSell (im Folgenden: Lieferungen), sofern nicht für bestimmte Lieferungen
besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nur insoweit,
als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. 1.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 2. Vertragsschluss Unser Angebot erfolgt freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag vier Wochen gerechnet 3. Preise, Zahlungen 3.1
Die Preise gelten frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden
Umsatzsteuer, bei Verlassen unseres Zollgebiets DDU Bestimmungsort (INCOTERMS
2000). 3.2
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig sind. 3.3
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu
bezahlen, soweit nicht anderes vereinbart ist. 4. Gefahrübergang 4.1
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit
Auslieferung auf den Besteller über. Wir versichern die Lieferungen gegen
Transportschaden und Verlust; diese müssen uns unter Beifügung eines
Schadenprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Auslieferung gemeldet werden. 4.2 Ist Aufstellung oder Montage vereinbart, werden
die Lieferungen durch unser Fachpersonal
in Betrieb gesetzt und übergeben. Die Gefahr geht
mit der Übergabe der Lieferungen auf den Besteller über. 4.3 Nach Auslieferung (Ziffer 4.1) bzw. Übergabe
(Ziffer 4.2) erfolgt eine einmalige Einweisung in die
fachgerechte Handhabung der Lieferungen. 4.4
Wenn die Auslieferung, die Aufstellung oder Montage, die Inbetriebsetzung
oder die Übergabe aus vom Besteller zu vertreten den Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen
in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über. 4.5 Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 5. Sachmängel
5.1 Der Besteller wird uns Sachmängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. 5.2 Lieferungen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
Sachmängel aufweisen, werden wir innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl
unentgeltlich in Stand oder durch einwandfreie Lieferungen ersetzen. 5.3
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig
gemacht wird. Für Schadenersatzansprüche gelten Ziffer 7.3 bis 7.7. 5.4
Die Frist für die Verjährung der Sachmängelansprüche beträgt vom
Tage des Gefahrübergang an gerechnet 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, ferner in den Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen
Regelungen über Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 5.5
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 5.6
Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei
natürlicher Abnutzung. Sie bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter
bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Bestellers, oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
voraus gesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen eben falls keine Mängelansprüche. 5.7 Sofern nicht anderes vereinbart ist, haften wir
nicht für Sachmängel gebrauchter Lieferungen. 5.7
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche
des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 6. Rechtsmängel
6.1
Die Lieferung ist lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgen den: Schutzrechte) zu
erbringen. 6.2
Sollte ein Dritter wegen der Lieferungen gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen, so haften wir innerhalb der in
Ziffer 5.4 genannten Frist, indem wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
ein Benutzungsrecht erwirken oder die gelieferten Erzeugnisse ändern oder durch
schutzrechtsfreie ersetzen. Ist uns
dies nicht zu angemessen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen richten sich
Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziffer 7. 6.3
Die in Ziffer 6.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn die Ansprüche
des Dritten wegen der gelieferten Erzeugnisse selbst erhoben sind, der Besteller
uns über Ansprüche Dritter unverzüglich nach deren Geltendmachung schriftlich
verständigt und sie nicht anerkennt. 6.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt Ziffer
5 entsprechend. 6.5 Weitergehende oder andere Ansprüche des
Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen. 7. Schadensersatz, Rücktritt 7.1
Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist
kann der Besteller, wann und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist
einen Schaden erlitten hat eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche
der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5v. H. des Wartes
desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht genutzt werden kann.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Satz 1 genannten
Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach
Ablauf einer von uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von uns zu vertreten ist. 7.3
Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt
und ersetzen bei einem von uns zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis
zu einem Betrag von 250.000 EUR je Schadensereignis, insgesamt aber nicht mehr
als bis zu einem Betrag von 1.500.000 EUR. Bei Datenträgematerial umfasst die
Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und
Informationen. 7.4
Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche)., gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 7.5
Die Beschränkung der Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 7.1 bis 7.4
gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
In Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen einer Übernahme der Garantie für
die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. 7.6
Schadenersatzansprüche nach dieser Ziffer 7 verjähren mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.4. Dies gilt
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteils des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 8. Software 8.1
Stellen wir mit unseren Lieferungen Software zur Verfügung, so wird dem
Besteller sowie dem vom Besteller autorisierten Betreiber hieran das zeitlich
unbegrenzte, nicht ausschließliche
Recht eingeräumt, die Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geliefert
wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktionsbeschreibung
genannten Zwecke zu benutzen. 8.2
Der Besteller darf die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken
kopieren, nicht jedoch ändern, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und
keine Programmteile herauslösen. 8.3
Das Nutzungsentgelt für die mit unseren Lieferungen zur Verfügung
gestellte Software ist, soweit
nicht anderes vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit
von den Besteller gelieferten Erzeugnissen durch Software erfolgen gegen
Berechnung. 8.4
Wenn der Besteller selbst oder in seinem Antrag Dritte Servicearbeiten an
den Erzeugnissen durchführen, bedarf es wegen unserer Nutzungsrechte an der
Servicesoftware zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt. 9. Eigentumsvorbehalt Die Lieferungen
bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist
Verpfändung, Sicherungsübereignung und
Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt
der Besteller. 10.
Ersatzteile
Sofern in der Produktionsinformation keine Fristen festgelegt sind,
halten wir Ersatz für Verschleißteile und häufig zur Instandhaltung
nachgefragte Teile (Ersatzteile) für einen angemessenen Zeitraum verfügbar,
sofern nicht in besonderen Fällen ( z.B.bei Auslauf von IT-Komponenten) und
nach Ablauf der in Ziff. 5.4 genannten Frist unsere Bezugsquelle ausfällt. Als
Ersatzteile können wir erforderlichenfalls auch geprüfte Gebrauchtteile oder
an deren Stelle andere funktionserhaltene technische Lösungen anbieten. 11.
Umweltschutz
Nach den politischen und gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union
und ihrer Mitgliedstaaten sind wir in zunehmendem Maße gehalten, Komponenten
unserer Lieferungen in den Produktkreislauf zurückzuführen. Eine erstmals
verwendeten Teilen in jeder Hinsicht gleichwertige Funktion, Güte und
Lebensdauer dieser Komponenten bewirken wir durch strenge Auswahl und Qualitätssicherung
im Produktentstehungsprozess. 12.
Weiterveräußerung der Erzeugnisse
Der Besteller wird uns von einer beabsichtigten Weiterveräußerung von
Erzeugnissen aus unserer Lieferung so rechtzeitig informieren, dass wir in der
Lage sind, ihm ein Angebot zum Rückerwerb zu machen. 13.
Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B.
aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht
unterliegen ( siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). |
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