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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

1.      Geltungsbereich

1.1    Diese Lieferbedingungen gelten für alle Erzeugnisse und Leistungen der Firma MedTecSell (im Folgenden: Lieferungen), sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers  gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. 

1.2    Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.      Vertragsschluss

         Unser Angebot erfolgt freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag vier Wochen gerechnet

3.      Preise, Zahlungen

3.1      Die Preise gelten frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, bei Verlassen unseres Zollgebiets DDU Bestimmungsort (INCOTERMS 2000).

3.2      Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

3.3      Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit nicht anderes vereinbart ist.

4.      Gefahrübergang

4.1      Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Auslieferung auf den Besteller über. Wir versichern die Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust; diese müssen uns unter Beifügung eines Schadenprotokolls des  Transportunternehmens sofort nach Auslieferung gemeldet werden.

4.2    Ist Aufstellung oder Montage vereinbart, werden die Lieferungen durch unser Fachpersonal  in Betrieb gesetzt und übergeben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferungen auf den Besteller über.

4.3    Nach Auslieferung (Ziffer 4.1) bzw. Übergabe (Ziffer 4.2) erfolgt eine einmalige Einweisung in die fachgerechte Handhabung der Lieferungen.

4.4      Wenn die Auslieferung, die Aufstellung oder Montage, die Inbetriebsetzung oder die Übergabe aus vom Besteller zu vertreten  den Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

4.5    Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5.      Sachmängel 

5.1    Der Besteller wird uns Sachmängel  unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen.

5.2    Lieferungen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel aufweisen, werden wir innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl unentgeltlich in Stand oder durch einwandfreie Lieferungen ersetzen.

5.3      Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Für Schadenersatzansprüche gelten Ziffer 7.3 bis 7.7.

5.4      Die Frist für die Verjährung der Sachmängelansprüche beträgt vom Tage des Gefahrübergang an gerechnet 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, ferner in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

5.5      Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir  berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.6      Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei natürlicher Abnutzung. Sie bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Bestellers, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus gesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben falls keine Mängelansprüche.

5.7    Sofern nicht anderes vereinbart ist, haften wir nicht für Sachmängel gebrauchter Lieferungen.

5.7      Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.      Rechtsmängel       

6.1      Die Lieferung ist lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgen den: Schutzrechte) zu erbringen.

6.2      Sollte ein Dritter wegen der Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen, so haften wir innerhalb der in Ziffer 5.4 genannten Frist, indem wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten ein Benutzungsrecht erwirken oder die gelieferten Erzeugnisse ändern oder durch schutzrechtsfreie ersetzen.  Ist uns dies nicht zu angemessen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziffer 7.

6.3      Die in Ziffer 6.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn die Ansprüche des Dritten wegen der gelieferten Erzeugnisse selbst erhoben sind, der Besteller uns über Ansprüche Dritter unverzüglich nach deren Geltendmachung schriftlich verständigt und sie nicht anerkennt.

6.4    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt Ziffer 5 entsprechend.

6.5    Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind               ausgeschlossen.

7.      Schadensersatz, Rücktritt      

7.1      Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Besteller, wann und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Schaden erlitten hat eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5v. H. des Wartes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen  der Verspätung nicht genutzt werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer von uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

  7.2      Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf 5v. H. des Wertes desjenigen

7.3      Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzen bei einem von uns zu vertretenden  Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von 250.000 EUR je Schadensereignis, insgesamt aber nicht mehr als bis zu einem Betrag von 1.500.000 EUR. Bei Datenträgematerial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

7.4      Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche)., gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.5      Die Beschränkung der Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 7.1 bis 7.4 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. In Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren  Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.6      Schadenersatzansprüche nach dieser Ziffer 7 verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.  

7.7    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteils des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen  nicht verbunden.

8.      Software

8.1      Stellen wir mit unseren Lieferungen Software zur Verfügung, so wird dem Besteller sowie dem vom Besteller autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht  ausschließliche Recht eingeräumt, die Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geliefert wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktionsbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen.

8.2      Der Besteller darf die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, nicht jedoch ändern, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.

8.3      Das Nutzungsentgelt für die mit unseren Lieferungen zur Verfügung gestellte Software ist,  soweit nicht anderes vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von den Besteller gelieferten Erzeugnissen durch Software erfolgen gegen Berechnung.

8.4      Wenn der Besteller selbst oder in seinem Antrag Dritte Servicearbeiten an den Erzeugnissen durchführen, bedarf es wegen unserer Nutzungsrechte an der Servicesoftware zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt.

9.      Eigentumsvorbehalt

         Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und  Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

10.    Ersatzteile

         Sofern in der Produktionsinformation keine Fristen festgelegt sind, halten wir Ersatz für Verschleißteile und häufig zur Instandhaltung nachgefragte Teile (Ersatzteile) für einen angemessenen Zeitraum verfügbar, sofern nicht in besonderen Fällen ( z.B.bei Auslauf von IT-Komponenten) und nach Ablauf der in Ziff. 5.4 genannten Frist unsere Bezugsquelle ausfällt. Als Ersatzteile können wir erforderlichenfalls auch geprüfte Gebrauchtteile oder an deren Stelle andere funktionserhaltene technische Lösungen anbieten.

11.     Umweltschutz

         Nach den politischen und gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sind wir in zunehmendem Maße gehalten, Komponenten unserer Lieferungen in den Produktkreislauf zurückzuführen. Eine erstmals verwendeten Teilen in jeder Hinsicht gleichwertige Funktion, Güte und Lebensdauer dieser Komponenten bewirken wir durch strenge Auswahl und Qualitätssicherung im Produktentstehungsprozess.

12.    Weiterveräußerung der Erzeugnisse

         Der Besteller wird uns von einer beabsichtigten Weiterveräußerung von Erzeugnissen aus unserer Lieferung so rechtzeitig informieren, dass wir in der Lage sind, ihm ein Angebot zum Rückerwerb zu machen.

13.    Ausfuhrbeschränkungen

         Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen ( siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).

 

       

 

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